68 klagten erkennbar, so würde es dem Prinzip von Treu und Glauben wider- sprechen, wenn dem Kläger die Anfechtung des Rückzuges verweigert würde. Ob ein Grundlagenirrtum oder ein unbeachtlicher Motivirrtum vor- liegt, entscheidet sich nach den im Zivilrecht massgebenden Kriterien (Stu- der, a.a.O., S. 74f.). d) Ein Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR liegt dann vor, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertragsschlusses betrachtet wurde. Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss sich der Grundlagenirrtum auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen.