Unzulässige Be- dingungen, welche den Rückzug als ungültig erscheinen liessen (vgl. Vogel, a.a.O., Kap. 9, Nr. 50, S. 211, Paul Studer, Willensmängel bei Parteihandlun- gen, Diss., Zürich 1976, S. 67), sind darin nicht enthalten. Nicht als solche zu qualifizieren sind insbesondere die Feststellungen, dass die Gemeinde Mass- nahmen ergriffen habe und eine Einigung mit den Eigentümern der Disco habe erzielt werden können. Zu prüfen bleibt damit, ob der Rückzug allen- falls mit einem Willensmangel behaftet ist (BGE 60 II 58; 56 I 224; Vogel, a.a.O., Kap. 9, Nr. 73, S. 214; Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, Zürich 1979, S. 288, Anm. 42 und S. 403;