In seiner Vernehmlassung vom 16. September 1995 verlangte Dr. D. in der Folge die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung, die Gegenpartei habe sich nicht an die in Anwesenheit des Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft getrof- fenen Vereinbarungen gehalten. Er sei absichtlich getäuscht worden bzw. ei- nem Grundlagenirrtum erlegen. c) Das Schreiben vom 22. Juli 1995 stellt gemäss seinem unmissverständlichen Wortlaut einen eindeutigen Klagerückzug dar. Unzulässige Be- dingungen, welche den Rückzug als ungültig erscheinen liessen (vgl. Vogel, a.a.