» Der gegnerische Rechtsvertreter teilte im Anschluss an diesen Brief am 31. August 1992 mit, es könne von einem Vergleichsabschluss mit dem Kläger Dr. D. keine Rede sein. Dieser sei daher aufgrund seines Klagerück- zugs zur Übernahme der Hälfte der Gerichtskosten und zu einer reduzierten ausseramtlichen Entschädigung zu verpflichten. In seiner Vernehmlassung vom 16. September 1995 verlangte Dr. D. in der Folge die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung, die Gegenpartei habe sich nicht an die in Anwesenheit des Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft getrof- fenen Vereinbarungen gehalten.