66 Bern 1992, Kap. 9, Nr. 75, S. 215). Nach dem Bezirksgericht hat somit das Kantonsgericht zu prüfen, welche Bedeutung dem Schreiben des Rechtsver- treters des Dr. D. vom 22. Juli 1992 zukommt. Dieser Brief hat folgenden Wortlaut: «Herr Dr. D. hat mir mitgeteilt, dass er den Prozess, nachdem nunmehr die Gemeinde zur Eindämmung der Lärmimmissionen eingeschritten ist, und er sich mit Herrn und Frau Z. hat einigen können, nicht weiterzufah- ren gedenke. Aus diesem Grunde wird die Klage infolge Vergleiches zurückgezogen.