Aus den Erwägungen: a) Während das Bezirksgericht darüber entschieden hat, ob die Rückzugserklärung des Dr. D. im Prozess gegen Z. mit einem Willensmangel behaftet gewesen war, vertritt der Berufungskläger die Auffassung, dieser Prozess hätte vom Präsidenten der Vorinstanz infolge Rückzugs abgeschrie- ben werden müssen. b) Wird ein Willensmangel vor Erlass eines Sachurteils geltend 65 gemacht, ist das Verfahren weiterzuführen und zunächst der behauptete Wil- lensmangel abzuklären (Vogel, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl.,