115 Abs. 4 Satz 2 ZPO werden die Parteivor- träge nicht vollumfänglich protokolliert. Jede Partei kann aber verlangen, dass eigene oder gegnerische Erklärungen über wichtige Tatsachen wörtlich zu Protokoll genommen werden (Art. 115 Abs. 4 Satz 1 ZPO), ebenfalls auf- zunehmen sind die Parteianträge, Erklärungen der Parteien über Rückzug oder Anerkennung der Klage oder Widerklage und allfällige Vergleiche. Kann bezüglich gewisser Teile des Pladoyers die wörtliche Protokollierung verlangt werden, so muss es auch möglich sein, die mündlich vorgetragenen, schriftlich vorbereiteten Rechtsausführungen zu den Akten zu geben.