Tonträger und dergleichen (vgl. Art. 162 Abs. 1 und 2 ZPO). Bezüglich der Art der Urkunden wird insbesondere unterschieden zwischen Dispositivur- kunden, welche eine Rechtshandlung verkörpern (Testament, Vertrag) oder Zeugnisurkunden, welche Aufzeichnungen über das Wissen einer Person enthalten (vgl. Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, S. 247). Im Unterschied zur Urkunde, welche dazu dient, eine behaup- tete Tatsache zu beweisen (vgl. Art. 156 ZPO), sollen im Parteivortrag das Beweisergebnis kurz zusammengefasst und die Rechtsausführungen daran angeknüpft werden.