{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-14_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f705afb94e8f36a7e1a59d036633e8dc3015f4d21ef465fcca3128e39dd1b51edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f705afb94e8f36a7e1a59d036633e8dc3015f4d21ef465fcca3128e39dd1b51edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_14", "Checksum": "1b76efc30a1359ce7e309e07b86fb934"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:48", "Checksum": "0f5a9d4b6dac48e64e38c989dcc734ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 14\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n68\nklagten erkennbar, so würde es dem Prinzip von Treu und Glauben\nwider- sprechen, wenn dem Kläger die Anfechtung des Rückzuges\nverweigert würde. Ob ein Grundlagenirrtum oder ein unbeachtlicher\nMotivirrtum vor- liegt, entscheidet sich nach den im Zivilrecht\nmassgebenden Kriterien (Stu- der, a.a.O., S. 74f.).\nd) Ein Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR liegt\ndann vor, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom\nIrrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige\nGrundlage des Vertragsschlusses betrachtet wurde. Gemäss Lehre und\nRechtsprechung muss sich der Grundlagenirrtum auf einen bestimmten\nSachverhalt beziehen. Dieser Sachverhalt muss zu den subjektiv\nwesentlichen Elementen gehören, die den Irrenden zum Vertragsschluss\nbestimmt haben. Er muss auch unter dem objektiven Gesichtspunkt von\nTreu und Glauben im Geschäftsverkehr zur Vertragsgrundlage gehören.\nSchliesslich muss der Irrende der Gegenpar- tei zu erkennen gegeben\nhaben, worauf es ihm ankommt, d.h., welche grund- legende Bedeutung er\ndem irrig angenommenen Sachverhalt beimass (Schmidlin, a.a.O., N. 50\nzu Art. 23/24 OR).\nDr. D. wies seinen Anwalt an, die Klage zurückzuziehen, weil er\nder Meinung war, er habe mit Z. einen Vergleich abgeschlossen. Dies\ngeht aus dem Wortlaut des Briefes des Rechtsvertreters vom 22. Juli 1992\nklar hervor. Ein aussergerichtlicher Vergleich muss dem Gericht im\nFalle eines Rückzu- ges nicht eingereicht werden, er könnte also\ngrundsätzlich durchaus zustande gekommen, aber nicht aktenkundig\nsein. Im konkreten Fall ist indessen da- von auszugehen, dass keine\nrechtsgültige gütliche Einigung zustandegekom- men ist. Aus der nicht\nvon den Parteien verfassten und auch nicht unter- zeichneten Notiz vom\n18. Juni 1992 lässt sich allenfalls entnehmen, in welcher Richtung eine\nLösung des Problems gesucht wurde. Rechtsgenüglich belegt ist damit\naber weder der Abschluss noch der Inhalt eines aussergerichtlichen\nVergleiches. Der Beklagte schreibt denn auch in seinem Brief vom 31.\nAu- gust 1992, von einem Vertragsabschluss könne keine Rede sein. Dr.\nD. hat sich somit offensichtlich über die Tatsache geirrt, dass zwischen\nihm und dem Beklagten kein Vergleich zustandegekommen ist. Dieser\nIrrtum war für den Klagerückzug subjektiv, aber auch objektiv\nwesentlich. Nach Treu und Glau- ben im Geschäftsverkehr hätte\ntypischerweise nicht nur er selbst, sondern auch jeder Dritte die Klage\nnur dann zurückgezogen, wenn über die wesent- lichen Streitpunkte\ntatsächlich eine gütliche Einigung erzielt worden wäre. Die wesentliche\nBedeutung, welche Dr. D. dem Abschluss des Vergleiches für den\nRückzug beimass, war sowohl für das Gericht als auch für die Gegenpartei eindeutig erkennbar, wurde der Gerichtspräsident doch\n69\nersucht, die Klage infolge Vergleichs abzuschreiben. Der Beklagte,\nwelcher den Irr- tum erkannte, remonstrierte denn auch sofort und\nbestritt das Zustande- kommen eines Vergleiches. Der Rückzug der\nKlage ist nach dem Gesagten\n\n70\nmit einem Willensmangel behaftet, für den Kläger also in analoger\nAnwen- dung von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR i.Vm. Art. 23 OR\nunverbindlich. Der Pro- zess ist also auch in Sachen des Dr. D.\nfortzusetzen.\nZF 44/94 Urteil vom 24. März 1995\n\n15 - Berufung; Berufungsantrag (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der\nblosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils\nohne nähere - bei Forderungsklagen grundsätzlich zu beziffernde - Umschreibung der beantragten Änderung\nstellt keinen genügenden Berufungsantrag dar. Nichteintreten auf eine Berufung gegen die von der Vorinstanz zugesprochene, nach Ansicht der Berufungsklägerin zu geringe Scheidungsrente mangels eines bezifferten Berufungsantrags.\n\n"}