14 - der Klagerückzug ( Art. 114 ZPO); Irrtum ( Art. 23 ff. OR). Wird Willensmangel vor Erlass des Urteils geltend gemacht, ist das Verfahren weiterzuführen und zunächst der behauptete Willensmangel (in casu Irrtum über das Zustandekommen eines aussergerichtlichen Vergleichs) abzuklären.