Kann bezüglich gewisser Teile des Pladoyers die wörtliche Protokollierung verlangt werden, so muss es auch möglich sein, die mündlich vorgetragenen, schriftlich vorbereiteten Rechtsausführungen zu den Akten zu geben. Das Gericht braucht diesen Ausführungen selbstverständlich nicht zu folgen, es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art 117 Abs. 2 ZPO). ZF 28/95 Urteil vom 19. Juni 1995