156 ZPO), sollen im Parteivortrag das Beweisergebnis kurz zusammengefasst und die Rechtsausführungen daran angeknüpft werden. Zu Recht wehrt sich der Berufungskläger daher, dass der mündliche Vortrag des Gegenanwaltes als Urkunde ins Aktenverzeichnis aufgenommen wurde. Nichts einzuwenden ist dagegen, dass die Plädoyer- notizen mit dem Verhandlungsprotokoll bzw. dem Urteil zu den Akten ge- nommen werden. Gemäss Art. 115 Abs. 4 Satz 2 ZPO werden die Parteivor- träge nicht vollumfänglich protokolliert.