Auch bezüglich der beiden verbleibenden Streitgenossen entspricht der Wortlaut des Leitscheins nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Immerhin wurde aber in ihrem Namen ein Vemittlungsbegehren gestellt und somit eine Klage rechtshängig gemacht. Zudem waren die beiden Gesell- schafter an der Vermittlungsverhandlung vom 25. Oktober 1993 persönlich anwesend, womit sie das Vermittlungsobligatorium gehörig beachtet haben. Dem Umstand, dass sie im Vermittlungsverfahren - entgegen den Angaben i m Leitschein - nicht durch ihren Anwalt vertreten wurden, kommt somit keine wesentliche Bedeutung zu.