63 ZPO müssen alle Streitigkeiten, deren Beurteilung in die Kompetenz des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter, des Be- zirksgerichtsausschusses oder des Bezirksgerichts fallen, durch ein Sühne- verfahren vor dem Vermittleramt eingeleitet werden. Da das Vermittlungs- obligatorium im Falle von T., vertreten durch das Konkursamt, nicht beach- tet wurde, wäre auf seine Klage auch aus diesem Grund nicht einzutreten ge- wesen (vgl. PKG 1990 Nr. 12 S. 57). 6. Auch bezüglich der beiden verbleibenden Streitgenossen entspricht der Wortlaut des Leitscheins nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.