letzt (PKG 1983 11 65 mit Verweis auf Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, 1981, S. 661). Dass eine solche Vollmacht vorliegt, wurde nie be- hauptet. Weder anlässlich der Vermittlungsverhandlung noch im späteren Verlauf des Prozesses wurde sie als Beweis vorgelegt. Somit gilt festzustellen, dass die Konkursmasse von T. anlässlich der Vermittlungsverhandlung nicht vertreten war. Gemäss Art. 63 ZPO müssen alle Streitigkeiten, deren Beurteilung in die Kompetenz des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter, des Be- zirksgerichtsausschusses oder des Bezirksgerichts fallen, durch ein Sühne- verfahren vor dem Vermittleramt eingeleitet werden.