{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-13_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f4c78e1391ebcb806ea743dfcec01aa6d4d8c7a2ee861c54a981de91c6c2796fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f4c78e1391ebcb806ea743dfcec01aa6d4d8c7a2ee861c54a981de91c6c2796fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_13", "Checksum": "7edebb81f6607e76142286c346dfabaf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:56", "Checksum": "725f1f624af541470a7da3548036985f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 13\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n letzt (PKG 1983 11 65 mit Verweis auf Piotet, Schweizerisches\nPrivatrecht, Bd. IV/2, 1981, S. 661). Dass eine solche Vollmacht vorliegt,\nwurde nie be- hauptet. Weder anlässlich der Vermittlungsverhandlung\nnoch im späteren Verlauf des Prozesses wurde sie als Beweis vorgelegt.\nSomit gilt festzustellen, dass die Konkursmasse von T. anlässlich der\nVermittlungsverhandlung nicht vertreten war.\nGemäss Art. 63 ZPO müssen alle Streitigkeiten, deren\nBeurteilung in die Kompetenz des Bezirksgerichtspräsidenten als\nEinzelrichter, des Be- zirksgerichtsausschusses oder des\nBezirksgerichts fallen, durch ein Sühne- verfahren vor dem\nVermittleramt eingeleitet werden. Da das Vermittlungs- obligatorium\nim Falle von T., vertreten durch das Konkursamt, nicht beach- tet wurde,\nwäre auf seine Klage auch aus diesem Grund nicht einzutreten ge- wesen\n(vgl. PKG 1990 Nr. 12 S. 57).\n6. Auch bezüglich der beiden verbleibenden Streitgenossen entspricht der Wortlaut des Leitscheins nicht den tatsächlichen\nGegebenheiten. Immerhin wurde aber in ihrem Namen ein\nVemittlungsbegehren gestellt und somit eine Klage rechtshängig gemacht.\nZudem waren die beiden Gesell- schafter an der Vermittlungsverhandlung\nvom 25. Oktober 1993 persönlich anwesend, womit sie das\nVermittlungsobligatorium gehörig beachtet haben. Dem Umstand, dass sie\nim Vermittlungsverfahren - entgegen den Angaben i m Leitschein - nicht\ndurch ihren Anwalt vertreten wurden, kommt somit keine wesentliche\nBedeutung zu. Entscheidend ist aber, dass mit K. und R.\nnicht alle Streitgenossen gemeinsam geklagt haben und es ihnen demnach\nan der Aktivlegitimation zur Geltendmachung des gemeinschaftlichen\nAn- spruchs fehlt (BGE 74 II 216). Ihre Klage ist folglich wegen\nfehlender Ak- tivlegitimation abzuweisen.\nZF 35/95 Urteil vom 13. Juni 1995\n\n13 - Parteivorträge (Art. 109, Art. 115 ZPO). Die Parteien sind\nberechtigt, vor der ersten Instanz ihre schriftlichen Plädoyernotizen zu den Akten zu geben.\n\nErwägungen:\nMit Schreiben vom 3. April 1995 verlangte der Anwalt des\nBeru- fungsklägers innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 221 ZPO, es\nseien die klägerischen Beilagen Nr. 34-36, nämlich das vom\nGegenanwalt zu den Ak- ten gegebene schriftliche Plädoyer, aus dem\nAktenverzeichnis zu streichen.\nUnter Urkunden im weitesten Sinne versteht man Gegenstände,\ndie zum Andenken an eine Begebenheit oder als Zeichen eines Rechtes\ndurch menschliche Tätigkeit verfertigt worden sind. Dahin gehören\nnamentlich auch handschriftliche oder gedruckte Aufsätze,\nRechnungen, Erklärungen,\n64\nTonträger und dergleichen (vgl. Art. 162 Abs. 1 und 2 ZPO). Bezüglich\nder Art der Urkunden wird insbesondere unterschieden zwischen\nDispositivur- kunden, welche eine Rechtshandlung verkörpern\n(Testament, Vertrag) oder Zeugnisurkunden, welche Aufzeichnungen\nüber das Wissen einer Person enthalten (vgl. Oscar Vogel, Grundriss des\nZivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, S. 247). Im Unterschied zur\nUrkunde, welche dazu dient, eine behaup- tete Tatsache zu beweisen (vgl.\nArt. 156 ZPO), sollen im Parteivortrag das Beweisergebnis kurz\nzusammengefasst und die Rechtsausführungen daran angeknüpft werden.\nZu Recht wehrt sich der Berufungskläger daher, dass der mündliche\nVortrag des Gegenanwaltes als Urkunde ins Aktenverzeichnis\naufgenommen wurde. Nichts einzuwenden ist dagegen, dass die\nPlädoyer- notizen mit dem Verhandlungsprotokoll bzw. dem Urteil zu\nden Akten ge- nommen werden. Gemäss Art. 115 Abs. 4 Satz 2 ZPO\nwerden die Parteivor- träge nicht vollumfänglich protokolliert. Jede\nPartei kann aber verlangen, dass eigene oder gegnerische Erklärungen\nüber wichtige Tatsachen wörtlich zu Protokoll genommen werden (Art.\n115 Abs. 4 Satz 1 ZPO), ebenfalls auf- zunehmen sind die Parteianträge,\nErklärungen der Parteien über Rückzug oder Anerkennung der Klage\noder Widerklage und allfällige Vergleiche. Kann bezüglich gewisser\nTeile des Pladoyers die wörtliche Protokollierung verlangt werden, so\nmuss es auch möglich sein, die mündlich vorgetragenen, schriftlich\nvorbereiteten Rechtsausführungen zu den Akten zu geben. Das Gericht\nbraucht diesen Ausführungen selbstverständlich nicht zu folgen, es\nwendet das Recht von Amtes wegen an (Art 117 Abs. 2 ZPO).\nZF 28/95 Urteil vom 19. Juni 1995\n\n14 - der\nKlagerückzug ( Art. 114 ZPO); Irrtum ( Art. 23 ff. OR). Wird\nWillensmangel vor Erlass des Urteils geltend gemacht, ist das Verfahren weiterzuführen und zunächst der\nbehauptete Willensmangel (in casu Irrtum über das Zustandekommen eines aussergerichtlichen Vergleichs) abzuklären.\n\nAus den Erwägungen:\na) Während das Bezirksgericht darüber entschieden hat, ob die\nRückzugserklärung des Dr. D. im Prozess gegen Z. mit einem\nWillensmangel behaftet gewesen war, vertritt der Berufungskläger die\nAuffassung, dieser Prozess hätte vom Präsidenten der Vorinstanz infolge\nRückzugs abgeschrie- ben werden müssen.\nb) Wird ein Willensmangel vor Erlass eines Sachurteils geltend\ngemacht, ist das Verfahren weiterzuführen und zunächst der behauptete\nWil- lensmangel abzuklären (Vogel, Schweizerisches\nZivilprozessrecht, 3. Aufl.,\n65\n"}