Dem Umstand, dass sie im Vermittlungsverfahren - entgegen den Angaben i m Leitschein - nicht durch ihren Anwalt vertreten wurden, kommt somit keine wesentliche Bedeutung zu. Entscheidend ist aber, dass mit K. und R. nicht alle Streitgenossen gemeinsam geklagt haben und es ihnen demnach an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung des gemeinschaftlichen An- spruchs fehlt (BGE 74 II 216). Ihre Klage ist folglich wegen fehlender Ak- tivlegitimation abzuweisen. ZF 35/95 Urteil vom 13. Juni 1995