So bedarf derjenige, welcher nicht für sich selbst handelt, zur Prozessführung einer schriftlichen Vollmacht. Diese ist im Sühneverfah- ren und bei der Einleitung der Klage dem zuständigen 67 Richter vorzulegen (Art. 26 ZPO). Liegt ein Gesamthandsverhältnis vor, hat der Vertreter mit ei- ner vom Vertretenen unterzeichneten Vollmacht an der Vermittlungsver- handlung zu erscheinen. Nur dadurch wird das Gesamthandprinzip nicht ver-