Grundsätzlich hätte demnach die Konkursverwaltung als gesetzliche Vertreterin an der Vermittlungsverhandlung entweder selbst teilnehmen oder für eine rechtsgültige Wiedervertretung sorgen müssen. Zwar hat die Konkursverwaltung denn auch einen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt; dieser nahm aber wie bereits dargelegt wurde - nicht an der Vermittlungsverhandlung teil. Eine Wiedervertretung der Konkursverwaltung durch einen der anwesenden Gesellschafter wurde klägerischerseits weder behaup- tet noch bewiesen. So bedarf derjenige, welcher nicht für sich selbst handelt, zur Prozessführung einer schriftlichen Vollmacht.