Mit der Konkurseröffnung verlor T die Verfügungsfähigkeit über das zur Konkursmasse gehörende Vermö- gen. Ohne diese Verfügungsfähigkeit konnte er aber weder einen Prozess, der dieses Vermögen betraf, selbst weiterführen, noch konnte er jemanden mit der diesbezüglichen Prozessführung beauftragen. Die gesetzliche Vertre- tung im Prozess stand nun allein der Konkursverwaltung zu (Art. 24 Ziff. 6 ZPO). Grundsätzlich hätte demnach die Konkursverwaltung als gesetzliche Vertreterin an der Vermittlungsverhandlung entweder selbst teilnehmen oder für eine rechtsgültige Wiedervertretung sorgen müssen.