Eine solche Einwilligung wurde weder nachgewiesen noch wäre sie überhaupt von irgendwelcher Relevanz. Der Vollmacht ist nämlich zu entnehmen, dass nicht T., sondern das Konkursamt in Vertretung von T. dem Anwalt per 25. Okto- ber 1993 - dem Tag der Vermittlungsverhandlung - die Vollmacht erteilte. Über T war demnach zumindest zum Zeitpunkt der Vermittlungsverhand- lung der Konkurs bereits eröffnet worden. Mit der Konkurseröffnung verlor T die Verfügungsfähigkeit über das zur Konkursmasse gehörende Vermö- gen.