Art. 535 OR befasst sich le- diglich mit der Geschäftsführung, wobei als dispositives Recht - soweit es sich um gewöhnliche Geschäftshandlungen handelt - der Grundsatz der Ein- zelgeschäftsführungsbefugnis gilt (Art. 535 Abs. 2 OR). Handelt es sich hin- gegen um aussergewöhnliche Geschäftshandlungen - und hierzu gehört na- mentlich auch die Ermächtigung zur Prozessführung (Becker, N. 7 zu Art. 535 OR) - ist die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Eine solche Einwilligung wurde weder nachgewiesen noch wäre sie überhaupt von irgendwelcher Relevanz.