P nahm aber an der Vermittlungsverhandlung nicht teil und somit war T. durch ihn auch nicht vertreten. Inwiefern aus der genannten Vollmacht darüber hinaus hervorgehen sollte, T. habe einen anderen Gesell- schafter mit der Vertretung beauftragt, ist nicht ersichtlich. So nützt es den Klägern auch nichts, wenn sie darauf hinweisen, R. und K. seien gestützt auf Art. 535 OR ermächtigt gewesen, T. zu vertreten. Art. 535 OR befasst sich le- diglich mit der Geschäftsführung, wobei als dispositives Recht - soweit es sich um gewöhnliche Geschäftshandlungen handelt - der Grundsatz der Ein- zelgeschäftsführungsbefugnis gilt (Art. 535 Abs. 2 OR).