66 grund von Art. 535 OR zur Vertretung von T. ermächtigt gewesen. Diese Ausführungen sind jedoch in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Gemäss Vollmacht vom 25. Oktober 1993, welche dem Vermittler nachträglich vom klägerischen Anwalt zugestellt wurde, erteilten R., K. und die Konkursmasse T., vertreten durch das Konkursamt, Rechtsanwalt Dr. iur. P die Ermächtigung, sie in der Forderungsstreitigkeit zu vertreten. Rechts- anwalt Dr. iur. P nahm aber an der Vermittlungsverhandlung nicht teil und somit war T. durch ihn auch nicht vertreten.