Nicht zu übersehen ist nämlich, dass seitens dieses Klägers auch das Vermittlungsobligatorium missachtet wurde. Die Kläger stellen sich zwar auf den Standpunkt, T. sei an der Vermittlungsver- 65 handlung durch die beiden anderen Gesellschafter vertreten worden. Die schriftliche Vertretungsbefugnis sei noch vor der Ausstellung des Leitscheins dem Vermittler zugestellt worden (vgl. die Ausführungen auf S. 2 der Pro- zesseingabe und S. 2 der Replik). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden wurde geltend gemacht, R. und K. seien auf-