Selbst wenn man sich zugunsten der Berufungsbeklagten auf den Standpunkt stellen würde, die Nichterwähnung von T vertreten durch das Konkursamt, sei nicht bewusst erfolgt und stelle lediglich ein Versehen dar, was ausnahmsweise die Korrektur einer materiell falschen Parteibezeich- nung zulässt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Ja- nuar 1994, ZF 74/93; Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 1994 in Sachen ZF 74/93), könnte auf die Klage von T., vertreten durch das Konkurs- amt, nicht eingetreten werden. Nicht zu übersehen ist nämlich, dass seitens dieses Klägers auch das Vermittlungsobligatorium missachtet wurde.