Wenn der Leitschein T. als klägerische Partei im Rahmen einer not- wendigen Streitgenossenschaft ausweist, so ist er diesbezüglich prozessual ungültig und deshalb auch nicht weiter beachtlich. Da im Falle von T. keine Klage anhängig gemacht wurde und kein gültiger Leitschein vorliegt, war mit der klägerischen Prozesseingabe vom 7. Dezember 1993 in seinem Fall auch keine Klageprosequierung verbunden. In Ermangelung einer ordnungs- gemässen Klageerhebung - einer absolut notwendigen Prozessgrundlage - ist auf die Klage von T. nicht einzutreten.