Haben die Kläger bewusst darauf verzichtet, ihre Klage namens al- ler drei Gesellschafter rechtshängig zu machen, kann T demnach auch nicht unter völliger Missachtung der dargelegten Grundsätze nachträglich noch die Stellung einer Partei in einer notwendigen Streitgenossenschaft eingeräumt werden. Wenn der Leitschein T. als klägerische Partei im Rahmen einer not- wendigen Streitgenossenschaft ausweist, so ist er diesbezüglich prozessual ungültig und deshalb auch nicht weiter beachtlich.