Ein nachträglicher Beitritt eines säumigen notwendigen Streitgenossen nach eingetretener Rechtshängigkeit sieht das Zivilprozessrecht des Kantons Graubünden - anders als etwa das zürcherische Zivilprozessrecht (vgl. Sträuli/Messmer, N. 12 zu § 39 ZPO) - nicht vor. Haben die Kläger bewusst darauf verzichtet, ihre Klage namens al- ler drei Gesellschafter rechtshängig zu machen, kann T demnach auch nicht unter völliger Missachtung der dargelegten Grundsätze nachträglich noch die Stellung einer Partei in einer notwendigen Streitgenossenschaft eingeräumt werden.