Ohne Vermittlungsbegehren wurde aber im Namen von T., bzw. dessen Konkursmasse keine Klage rechtshängig gemacht. Demnach kann auch nicht gesagt werden, es liege eine gemeinsame und übereinstimmende Prozesshandlung aller not- wendigen Streitgenossen vor und T. oder dessen Konkursmasse sei Partei in einem Prozessrechtsverhältnis geworden. Ein nachträglicher Beitritt eines säumigen notwendigen Streitgenossen nach eingetretener Rechtshängigkeit sieht das Zivilprozessrecht des Kantons Graubünden - anders als etwa das zürcherische Zivilprozessrecht (vgl. Sträuli/Messmer, N. 12 zu § 39 ZPO) - nicht vor.