64 stellt. Der Wortlaut des Vermittlungsbegehrens ist jedenfalls klar und ein- deutig und die Kläger haben sich denn auch nicht auf den Standpunkt ge- stellt, es liege ein Versehen vor. Gegen einen Irrtum spricht im übrigen auch die Tatsache, dass im Betreibungsverfahren Nr. 496/93, das diesem Prozess vorausgegangen war, als Gläubiger ebenfalls lediglich K. und R. aufgeführt wurden. In Ziffer 2 des Rechtsbegehrens wird denn auch verlangt, es sei in der genannten Betreibung die Rechtsöffnung zu gewähren. Ohne Vermittlungsbegehren wurde aber im Namen von T., bzw. dessen Konkursmasse keine Klage rechtshängig gemacht.