Damit wird die Klage rechtshängig, es entsteht ein Prozessrechtsverhältnis und es treten damit die dem Litiskontestationsprin- zip entsprechenden und in Art. 51 ZPO 63 festgehaltenen Wirkungen ein. Aus der den Zivilprozess beherrschenden Dispositionsmaxime folgt, dass dabei jedermann selbst bestimmt, ob, wann und in welchem Umfang er als Partei - und das selbstverständlich auch im Rahmen einer notwendigen Streitgenos- senschaft - durch eine Klageeinreichung Rechte gerichtlich geltend machen und welche prozessuale Vorkehren er hierzu treffen will.