28 Abs. 1 ZPO sieht entsprechend vor, dass mehrere Personen, insbesondere dann, wenn sie durch das dem Streit zugrunde liegende Rechts- verhältnis gezwungen sind, gemeinsam zu klagen haben, soweit das streitige Recht ihnen gemeinsam zukommt. Im Kanton Graubünden besteht die erste, gemeinsam vorzunehmende Prozesshandlung - wenn wie im vorliegenden Fall ein Sühneverfahren vorgesehen ist - in der Anmeldung der Klage beim Vermittler (Art. 50 ZPO). Damit wird die Klage rechtshängig, es entsteht ein Prozessrechtsverhältnis und es treten damit die dem Litiskontestationsprin- zip entsprechenden und in Art.