Zürich 1987, S. 51; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 125 f.; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 1982, N. 1 ff. zu § 39). Ihre Prozesshandlungen sind nur insoweit beachtlich, als sie gemeinsam und übereinstimmend vorgenommen werden (Guldener, a.a.O., S. 299). Art. 28 Abs. 1 ZPO sieht entsprechend vor, dass mehrere Personen, insbesondere dann, wenn sie durch das dem Streit zugrunde liegende Rechts- verhältnis gezwungen sind, gemeinsam zu klagen haben, soweit das streitige Recht ihnen gemeinsam zukommt.