O., S. 54) oder Angaben enthält, welche über das gemäss Art. 73 in Verbindung mit Art. 71 ZPO Erforderliche hinausgehen (PKG 1957 Nr. 27 S. 86). Im vorlie- genden Fall ist aber nicht von einem formellen, sondern von einem gravie- renden materiellen Mangel zu sprechen. Da die Gesellschafter R., K. und T., letzterer vertreten durch das Konkursamt, das behauptete Recht als notwen- dige Streitgenossen nur gemeinsam ausüben können, müssen sie es im Pro- zess auch gemeinsam geltend machen. Jeder Streitgenosse ist Partei seines Verfahrens; dessen Gang wird aber von sämtlichen Streitgenossen zusammen gelenkt (R. Häfliger, Die Parteifähigkeit im Zivilprozess, Diss. Zürich 1987, S. 51;