Es bleibt folg- lich zu prüfen, welche Folgen die Unrichtigkeit hat. c) Art. 74 ZPO sieht vor, dass ein in formeller Hinsicht offenbar un- richtiger oder unvollständiger Leitschein vom Gerichtspräsidenten, bei wel- chem er hinterlegt wird, an den Vermittler zur Verbesserung zurückzuweisen ist. Ein formeller Fehler liegt beispielsweise dann vor, wenn der Leitschein leicht erkennbare Ungenauigkeiten in der Bezeichnung aufweist (PKG 1983 Nr. 11 S. 64, 1981 Nr. 9 S. 33), einen Verschrieb beinhaltet (Jörger, a.a.O., S. 54) oder Angaben enthält, welche über das gemäss Art. 73 in Verbindung mit Art. 71 ZPO Erforderliche hinausgehen (PKG 1957 Nr. 27 S. 86).