62 es vorliegend geschehen ist, die Unrichtigkeit des Inhalts nachgewiesen wurde. Dem Vermittlungsprotokoll lässt sich zudem entnehmen, dass die Be- klagte das Vorgehen der Kläger bereits anlässlich der Vermittlungsverhand- lung gerügt hatte. In der Prozessantwort (S. 4) wies die Beklagte darauf hin, dass der Wortlaut des Leitscheins nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimme. Ihre Rügen erweisen sich demnach keineswegs - wie die Klä- ger geltend machen - als verspätet (PKG 1988 Nr. 28 S. 112 ff.). Es bleibt folg- lich zu prüfen, welche Folgen die Unrichtigkeit hat.