Zürich 1960, S. 55 ff.; P Schnyder, Der Friedensrichter im schwei- zerischen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1985, S. 185). Die in ihm enthalte- nen Angaben sind für den gesamten 61 Rechtsstreit massgebend. Zwar stellt der Leitschein eine Urkunde im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZPO dar. Als solche erbringt der Leitschein für die durch ihn bezeugten Tatsachen den vollen Be- weis. Dies gilt gemäss Art. 163 Abs. 4 ZPO jedoch nur solange, als nicht, wie