Der notwendige Streitgenosse T., vertreten durch das Konkursamt, wurde nicht erwähnt. Durch das Protokoll des Ver- mittlers ausgewiesen und von den Parteien anerkannt ist schliesslich auch, dass an der Sühneverhandlung vom 25. Oktober 1993 lediglich die beiden Gesellschafter R. und K. teilgenommen haben, was auch bereits damals vom Vertreter der Beklagten gerügt worden ist. b) Der Leitschein bildet nach bündnerischem Recht seit jeher die für den Richter verbindliche Grundlage des Prozesses (PKG 1990 Nr. 12 S. 56 f., PKG 1957 Nr. 27 S. 85; R. Jörger, Der Leitschein im bündnerischen Zivilpro- zess, Diss. Zürich 1960, S. 55 ff.;