Auch müsste angenom- men werden, dass die Mitglieder der notwendigen Streitgenossenschaft anlässlich der Sühneverhandlung gehörig durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten waren. Tatsächlich wurde aber im Vermittlungsbegehren der Klä- ger als Partei lediglich die Baugesellschaft X als einfache Gesellschaft, beste- hend aus R. und K. angeführt. Der notwendige Streitgenosse T., vertreten durch das Konkursamt, wurde nicht erwähnt.