544 OR, PKG 1980 Nr. 2 S. 16). Wie die notwendige Streitgenossenschaft dabei prozessual vorzugehen hat, wird noch eingehender darzulegen sein (vgl. nachstehend E. 4. c). 4. a) Tatsache ist, dass der Leitschein vom 17. November 1993 als klä- gerische Parteien und als Teilnehmer an der Sühneverhandlung vom 25. Ok- tober 1993 die Baugesellschaft X, bestehend aus den Gesellschaftern R., K. und T., letzterer vertreten durch das Betreibungsund Konkursamt, alle ver- treten durch Dr. iur. P, anführt. Durch diese drei Gesellschafter, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, wurde der Leitschein auch innert der peremptori- schen Frist beim zuständigen Bezirksgericht prosequiert.