60 6 zu Art. 530 OR). Da die einfache Gesellschaft nicht rechtsfähig ist, sondern eine Rechtsgemeinschaft darstellt und im vorliegenden Fall weder behauptet noch bewiesen wurde, die einfache Gesellschaft X stelle eine Bruchteils- oder Miteigentumsgemeinschaft dar, ist davon auszugehen, dass deren Vermö- genswerte den Gesellschaftern nach den Grundsätzen der gemeinschaftli- chen Berechtigung zustehen. Prozessrechtlich bedeutet die Berechtigung zur gesamten Hand, dass die drei Gesellschafter ihnen gemeinsam zustehende Forderungen und andere Rechte nur als notwendige Streitgenossenschaft einklagen können (Honsell/Vogt/Watter, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 544 OR, PKG 1980 Nr. 2 S. 16).