berechtigt und verpflichtet sind immer nur die einzelnen Gesell- schafter (Art. 543 ff. OR). Es fehlt ihr nicht nur die Rechts- und Parteifähig- keit, sondern auch die Handlungs-, Prozess- und Betreibungsfähigkeit (Meier Hayoz/Forstmoser, Grundriss des Schweizerischen Gesellschaftsrechts, 7. Auflage, Bern 1993, § 8 N. 13 ff.). Sie kann unter ihrer Firma keine Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und nicht vor Gericht kla- gen oder verklagt werden (Honsell/Vogt/Watter, Kommentar 59 zum Schweize- rischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Art. 530-1186 OR, Basel 1994, N.