Aus den Erwägungen: 3. Seitens der Berufungsbeklagten wird anerkannt, dass die Bauge- sellschaft X eine einfache Gesellschaft darstellt und drei Gesellschafter, näm- lich R., K. und T., welcher - nachdem über ihn der Konkurs eröffnet wurde - gesetzlich durch das Konkursamt vertreten wird, umfasst. Die einfa- che Gesellschaft ist eine Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersön- lichkeit, sie ist keine juristische Person und kein Träger eigener Rechte und Pflichten; berechtigt und verpflichtet sind immer nur die einzelnen Gesell- schafter (Art.