wonach sämtliche Akten der Strafuntersuchung beizuziehen seien, ist somit ohne weiteres - auch bezüglich der nach der Hauptverhandlung vor Vorin- stanz hinzugekommenen Akten - zu entsprechen. ZF 53/93 Urteil vom 31. Oktober 1995 (Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung und staatsrechtliche Be- schwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 22. November 1996 abge- wiesen.)