{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-12_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768fd14476a5cdd84b8cb945fa551a9b3d6301006f55b84f754f62f031bebb8e71edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768fd14476a5cdd84b8cb945fa551a9b3d6301006f55b84f754f62f031bebb8e71edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_12", "Checksum": "07a6391500140e8ccf1c5cd8875c0f2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:42", "Checksum": "3f3151d93c4fec07da0625065bb7597a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 12\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n66\ngrund von Art. 535 OR zur Vertretung von T. ermächtigt gewesen.\nDiese Ausführungen sind jedoch in mehrfacher Hinsicht unzutreffend.\nGemäss Vollmacht vom 25. Oktober 1993, welche dem\nVermittler\nnachträglich vom klägerischen Anwalt zugestellt wurde, erteilten R., K.\nund die Konkursmasse T., vertreten durch das Konkursamt, Rechtsanwalt\nDr. iur. P die Ermächtigung, sie in der Forderungsstreitigkeit zu vertreten.\nRechts- anwalt Dr. iur. P nahm aber an der Vermittlungsverhandlung nicht\nteil und somit war T. durch ihn auch nicht vertreten. Inwiefern aus der\ngenannten Vollmacht darüber hinaus hervorgehen sollte, T. habe einen\nanderen Gesell- schafter mit der Vertretung beauftragt, ist nicht ersichtlich.\nSo nützt es den Klägern auch nichts, wenn sie darauf hinweisen, R. und K.\nseien gestützt auf Art. 535 OR ermächtigt gewesen, T. zu vertreten. Art.\n535 OR befasst sich le- diglich mit der Geschäftsführung, wobei als\ndispositives Recht - soweit es sich um gewöhnliche Geschäftshandlungen\nhandelt - der Grundsatz der Ein- zelgeschäftsführungsbefugnis gilt (Art.\n535 Abs. 2 OR). Handelt es sich hin- gegen um aussergewöhnliche\nGeschäftshandlungen - und hierzu gehört na- mentlich auch die\nErmächtigung zur Prozessführung (Becker, N. 7 zu Art. 535 OR) - ist die\nEinwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Eine solche\nEinwilligung wurde weder nachgewiesen noch wäre sie überhaupt von\nirgendwelcher Relevanz. Der Vollmacht ist nämlich zu entnehmen, dass\nnicht T., sondern das Konkursamt in Vertretung von T. dem Anwalt per\n25. Okto- ber 1993 - dem Tag der Vermittlungsverhandlung - die\nVollmacht erteilte. Über T war demnach zumindest zum Zeitpunkt der\nVermittlungsverhand- lung der Konkurs bereits eröffnet worden. Mit der\nKonkurseröffnung verlor T die Verfügungsfähigkeit über das zur\nKonkursmasse gehörende Vermö- gen. Ohne diese Verfügungsfähigkeit\nkonnte er aber weder einen Prozess, der dieses Vermögen betraf, selbst\nweiterführen, noch konnte er jemanden mit der diesbezüglichen\nProzessführung beauftragen. Die gesetzliche Vertre- tung im Prozess stand\nnun allein der Konkursverwaltung zu (Art. 24 Ziff. 6 ZPO). Grundsätzlich\nhätte demnach die Konkursverwaltung als gesetzliche Vertreterin an der\nVermittlungsverhandlung entweder selbst teilnehmen oder für eine\nrechtsgültige Wiedervertretung sorgen müssen. Zwar hat die\nKonkursverwaltung denn auch einen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt; dieser nahm aber wie bereits dargelegt wurde - nicht an der Vermittlungsverhandlung teil. Eine Wiedervertretung der Konkursverwaltung\ndurch einen der anwesenden Gesellschafter wurde klägerischerseits weder\nbehaup- tet noch bewiesen. So bedarf derjenige, welcher nicht für sich\nselbst handelt, zur Prozessführung einer schriftlichen Vollmacht. Diese ist\nim Sühneverfah- ren und bei der Einleitung der Klage dem zuständigen\n67\nRichter vorzulegen (Art. 26 ZPO). Liegt ein Gesamthandsverhältnis vor,\nhat der Vertreter mit ei- ner vom Vertretenen unterzeichneten Vollmacht\nan der Vermittlungsver- handlung zu erscheinen. Nur dadurch wird das\nGesamthandprinzip nicht ver-\n\n68\nletzt (PKG 1983 11 65 mit Verweis auf Piotet, Schweizerisches\nPrivatrecht, Bd. IV/2, 1981, S. 661). Dass eine solche Vollmacht vorliegt,\nwurde nie be- hauptet. Weder anlässlich der Vermittlungsverhandlung\nnoch im späteren Verlauf des Prozesses wurde sie als Beweis vorgelegt.\nSomit gilt festzustellen, dass die Konkursmasse von T. anlässlich der\nVermittlungsverhandlung nicht vertreten war.\nGemäss Art. 63 ZPO müssen alle Streitigkeiten, deren\nBeurteilung in die Kompetenz des Bezirksgerichtspräsidenten als\nEinzelrichter, des Be- zirksgerichtsausschusses oder des\nBezirksgerichts fallen, durch ein Sühne- verfahren vor dem\nVermittleramt eingeleitet werden. Da das Vermittlungs- obligatorium\nim Falle von T., vertreten durch das Konkursamt, nicht beach- tet wurde,\nwäre auf seine Klage auch aus diesem Grund nicht einzutreten ge- wesen\n(vgl. PKG 1990 Nr. 12 S. 57).\n6. Auch bezüglich der beiden verbleibenden Streitgenossen entspricht der Wortlaut des Leitscheins nicht den tatsächlichen\nGegebenheiten. Immerhin wurde aber in ihrem Namen ein\nVemittlungsbegehren gestellt und somit eine Klage rechtshängig\ngemacht. Zudem waren die beiden Gesell- schafter an der\nVermittlungsverhandlung vom 25. Oktober 1993 persönlich anwesend,\nwomit sie das Vermittlungsobligatorium gehörig beachtet haben. Dem\nUmstand, dass sie im Vermittlungsverfahren - entgegen den Angaben\ni m Leitschein - nicht durch ihren Anwalt vertreten wurden, kommt\nsomit keine wesentliche Bedeutung zu. Entscheidend ist aber, dass mit\nK. und R.\nnicht alle Streitgenossen gemeinsam geklagt haben und es ihnen demnach\nan der Aktivlegitimation zur Geltendmachung des gemeinschaftlichen\nAn- spruchs fehlt (BGE 74 II 216). Ihre Klage ist folglich wegen\nfehlender Ak- tivlegitimation abzuweisen.\nZF 35/95 Urteil vom 13. Juni 1995\n\n13 - Parteivorträge (Art. 109, Art. 115 ZPO). Die Parteien sind\nberechtigt, vor der ersten Instanz ihre schriftlichen Plädoyernotizen zu den Akten zu geben.\n\n"}