{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-12_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768fd14476a5cdd84b8cb945fa551a9b3d6301006f55b84f754f62f031bebb8e71edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768fd14476a5cdd84b8cb945fa551a9b3d6301006f55b84f754f62f031bebb8e71edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_12", "Checksum": "07a6391500140e8ccf1c5cd8875c0f2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:42", "Checksum": "3f3151d93c4fec07da0625065bb7597a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 12\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n64\nstellt. Der Wortlaut des Vermittlungsbegehrens ist jedenfalls klar und\nein- deutig und die Kläger haben sich denn auch nicht auf den\nStandpunkt ge- stellt, es liege ein Versehen vor. Gegen einen Irrtum\nspricht im übrigen auch die Tatsache, dass im Betreibungsverfahren Nr.\n496/93, das diesem Prozess vorausgegangen war, als Gläubiger\nebenfalls lediglich K. und R. aufgeführt wurden. In Ziffer 2 des\nRechtsbegehrens wird denn auch verlangt, es sei in der genannten\nBetreibung die Rechtsöffnung zu gewähren. Ohne Vermittlungsbegehren wurde aber im Namen von T., bzw. dessen\nKonkursmasse keine Klage rechtshängig gemacht. Demnach kann auch\nnicht gesagt werden, es liege eine gemeinsame und übereinstimmende\nProzesshandlung aller not- wendigen Streitgenossen vor und T. oder\ndessen Konkursmasse sei Partei in einem Prozessrechtsverhältnis\ngeworden. Ein nachträglicher Beitritt eines säumigen notwendigen\nStreitgenossen nach eingetretener Rechtshängigkeit sieht das\nZivilprozessrecht des Kantons Graubünden - anders als etwa das\nzürcherische Zivilprozessrecht (vgl. Sträuli/Messmer, N. 12 zu § 39\nZPO) - nicht vor. Haben die Kläger bewusst darauf verzichtet, ihre Klage\nnamens al- ler drei Gesellschafter rechtshängig zu machen, kann T\ndemnach auch nicht unter völliger Missachtung der dargelegten\nGrundsätze nachträglich noch die Stellung einer Partei in einer\nnotwendigen Streitgenossenschaft eingeräumt werden. Wenn der\nLeitschein T. als klägerische Partei im Rahmen einer not- wendigen\nStreitgenossenschaft ausweist, so ist er diesbezüglich prozessual\nungültig und deshalb auch nicht weiter beachtlich. Da im Falle von T.\nkeine Klage anhängig gemacht wurde und kein gültiger Leitschein\nvorliegt, war mit der klägerischen Prozesseingabe vom 7. Dezember\n1993 in seinem Fall auch keine Klageprosequierung verbunden. In\nErmangelung einer ordnungs- gemässen Klageerhebung - einer absolut\nnotwendigen Prozessgrundlage - ist auf die Klage von T. nicht\neinzutreten.\n5. Selbst wenn man sich zugunsten der Berufungsbeklagten auf den\nStandpunkt stellen würde, die Nichterwähnung von T vertreten durch\ndas Konkursamt, sei nicht bewusst erfolgt und stelle lediglich ein\nVersehen dar, was ausnahmsweise die Korrektur einer materiell\nfalschen Parteibezeich- nung zulässt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts\nvon Graubünden vom 11. Ja- nuar 1994, ZF 74/93; Urteil des\nBundesgerichts vom 21. November 1994 in Sachen ZF 74/93), könnte auf\ndie Klage von T., vertreten durch das Konkurs- amt, nicht eingetreten\nwerden. Nicht zu übersehen ist nämlich, dass seitens dieses Klägers\nauch das Vermittlungsobligatorium missachtet wurde. Die Kläger\nstellen sich zwar auf den Standpunkt, T. sei an der Vermittlungsver-\n65\nhandlung durch die beiden anderen Gesellschafter vertreten worden.\nDie schriftliche Vertretungsbefugnis sei noch vor der Ausstellung des\nLeitscheins dem Vermittler zugestellt worden (vgl. die Ausführungen\nauf S. 2 der Pro- zesseingabe und S. 2 der Replik). Anlässlich der\nHauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden wurde geltend\ngemacht, R. und K. seien auf-\n\n"}