{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-12_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768fd14476a5cdd84b8cb945fa551a9b3d6301006f55b84f754f62f031bebb8e71edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768fd14476a5cdd84b8cb945fa551a9b3d6301006f55b84f754f62f031bebb8e71edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_12", "Checksum": "07a6391500140e8ccf1c5cd8875c0f2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:42", "Checksum": "3f3151d93c4fec07da0625065bb7597a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 12\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n62\nes vorliegend geschehen ist, die Unrichtigkeit des Inhalts nachgewiesen\nwurde. Dem Vermittlungsprotokoll lässt sich zudem entnehmen, dass die\nBe- klagte das Vorgehen der Kläger bereits anlässlich der\nVermittlungsverhand- lung gerügt hatte. In der Prozessantwort (S. 4) wies\ndie Beklagte darauf hin, dass der Wortlaut des Leitscheins nicht mit den\ntatsächlichen Gegebenheiten übereinstimme. Ihre Rügen erweisen sich\ndemnach keineswegs - wie die Klä- ger geltend machen - als verspätet\n(PKG 1988 Nr. 28 S. 112 ff.). Es bleibt folg- lich zu prüfen, welche Folgen\ndie Unrichtigkeit hat.\nc) Art. 74 ZPO sieht vor, dass ein in formeller Hinsicht offenbar\nun- richtiger oder unvollständiger Leitschein vom Gerichtspräsidenten,\nbei wel- chem er hinterlegt wird, an den Vermittler zur Verbesserung\nzurückzuweisen ist. Ein formeller Fehler liegt beispielsweise dann vor,\nwenn der Leitschein leicht erkennbare Ungenauigkeiten in der\nBezeichnung aufweist (PKG 1983 Nr. 11 S. 64, 1981 Nr. 9 S. 33), einen\nVerschrieb beinhaltet (Jörger, a.a.O., S.\n54) oder Angaben enthält, welche über das gemäss Art. 73 in Verbindung\nmit Art. 71 ZPO Erforderliche hinausgehen (PKG 1957 Nr. 27 S. 86). Im\nvorlie- genden Fall ist aber nicht von einem formellen, sondern von einem\ngravie- renden materiellen Mangel zu sprechen. Da die Gesellschafter R.,\nK. und T., letzterer vertreten durch das Konkursamt, das behauptete Recht\nals notwen- dige Streitgenossen nur gemeinsam ausüben können, müssen\nsie es im Pro- zess auch gemeinsam geltend machen. Jeder Streitgenosse\nist Partei seines Verfahrens; dessen Gang wird aber von sämtlichen\nStreitgenossen zusammen gelenkt (R. Häfliger, Die Parteifähigkeit im\nZivilprozess, Diss. Zürich 1987,\nS. 51; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S.\n125 f.; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen\nZivilprozessordnung, 1982,\nN. 1 ff. zu § 39). Ihre Prozesshandlungen sind nur insoweit beachtlich, als\nsie gemeinsam und übereinstimmend vorgenommen werden (Guldener,\na.a.O.,\nS. 299). Art. 28 Abs. 1 ZPO sieht entsprechend vor, dass mehrere\nPersonen, insbesondere dann, wenn sie durch das dem Streit zugrunde\nliegende Rechts- verhältnis gezwungen sind, gemeinsam zu klagen haben,\nsoweit das streitige Recht ihnen gemeinsam zukommt. Im Kanton\nGraubünden besteht die erste, gemeinsam vorzunehmende\nProzesshandlung - wenn wie im vorliegenden Fall ein Sühneverfahren\nvorgesehen ist - in der Anmeldung der Klage beim Vermittler (Art. 50\nZPO). Damit wird die Klage rechtshängig, es entsteht ein\nProzessrechtsverhältnis und es treten damit die dem\nLitiskontestationsprin- zip entsprechenden und in Art. 51 ZPO\n63\nfestgehaltenen Wirkungen ein. Aus der den Zivilprozess beherrschenden\nDispositionsmaxime folgt, dass dabei jedermann selbst bestimmt, ob,\nwann und in welchem Umfang er als Partei - und das selbstverständlich\nauch im Rahmen einer notwendigen Streitgenos- senschaft - durch eine\nKlageeinreichung Rechte gerichtlich geltend machen und welche\nprozessuale Vorkehren er hierzu treffen will. Im vorliegenden Fall\nwurde seitens von T. offenbar bewusst kein Vermittlungsbegehren ge-\n\n"}