ein nachträglicher Beitritt eines säumigen notwendigen Streitgenossen nach eingetretener Rechtshängigkeit ist im bündnerischen Prozessrecht nicht vorgesehen. Der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung gemäss Art. 535 Abs. 2 OR umfasst nicht auch die Prozessführung (Erw. 3, 4 c und 5). - Leitschein (Art. 73/74 ZPO). Ein materiell unrichtiger Leitschein, der sämtliche Gesellschafter als Kläger aufführt, obwohl ein Gesellschafter sich am Verfahren nicht beteiligt hat und auch nicht vertreten war, ist ungültig und unbeachtlich (Erw. 4 b und c).