12 - Einfache Gesellschaft; Prozessführung (Art. 530 ff. OR, Art. 28 ZPO). Die einfache Gesellschaft ist weder rechtsund parteifähig noch handlungs- und prozessfähig, sondern nur die Gesellschafter in notwendiger Streitgenossenschaft. Klagen nicht sämtliche Gesellschafter gemeinsam, ist die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen; ein nachträglicher Beitritt eines säumigen notwendigen Streitgenossen nach eingetretener Rechtshängigkeit ist im bündnerischen Prozessrecht nicht vorgesehen.